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Luftaufnahmen im Landkreis Göppingen & Baden-Württemberg
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Eine fremde Drohne über dem Firmengelände: was Sie dürfen und was strafbar wäre

Über dem Betriebshof steht eine Drohne, und niemand weiß, wem sie gehört. Die Frage kommt bei uns regelmäßig, meistens von Betrieben, die selbst gerade Luftaufnahmen beauftragt haben und wissen wollen, was auf der anderen Seite gilt. Die kurze Antwort: Sie haben Ansprüche, aber keinen davon dürfen Sie selbst durchsetzen.

Recht und Planung · · 4 Minuten Lesezeit · von

Blick steil nach oben aus einem Betriebshof: über Gebäudekante und Palettenstapel schwebt eine kleine Kameradrohne vor grauem Himmel (KI-erzeugtes Symbolbild)
In diesem Beitrag
  1. Wie weit das Eigentum nach oben reicht
  2. Warum Abschießen die schlechteste aller Ideen ist
  3. Was der Pilot einhalten muss
  4. Wen Sie verständigen, und in welcher Reihenfolge
  5. Und wenn Sie selbst Aufnahmen brauchen?
  6. Eine Einordnung, kein Rechtsrat
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen und Stand

Wie weit das Eigentum nach oben reicht

Die Grundregel steht in § 905 BGB, und sie hat zwei Hälften. Die erste: „Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche.“ Die zweite schränkt das sofort wieder ein: „Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“

Damit ist die Frage nicht die Höhe an sich, sondern das Interesse. Eine Drohne in hundert Metern auf dem Weg woanders hin berührt Ihr Interesse kaum. Eine Drohne, die in geringer Höhe über dem Hof steht, filmt und dabei Betriebsabläufe oder Beschäftigte erfasst, sehr wohl.

Wo eine Beeinträchtigung vorliegt, gibt § 1004 BGB den Anspruch: Der Eigentümer kann vom Störer die Beseitigung verlangen, bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung. Das ist ein zivilrechtlicher Anspruch, den man geltend macht, nicht einer, den man mit der Hand durchsetzt.

Warum Abschießen die schlechteste aller Ideen ist

Es ist die meistgestellte Frage und die mit der klarsten Antwort. Eine Drohne ist eine fremde Sache. Wer sie beschädigt oder zerstört, erfüllt § 303 StGB: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Auf Notwehr kann sich nur berufen, wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, und die Abwehr muss erforderlich sein. Eine filmende Drohne über dem Hof erfüllt das in aller Regel nicht: Der Schaden ist die Aufnahme, und die verhindert der Abschuss nicht mehr. Dazu kommt, dass ein abstürzendes Fluggerät Menschen treffen kann; aus dem Abwehrversuch wird dann schnell ein eigener Vorwurf.

Praktisch heißt das: Fotografieren Sie die Situation, notieren Sie Zeit und Richtung, und suchen Sie nach dem Piloten. Er muss in Sichtweite stehen, das verlangt die Verordnung, und an seinem Gerät muss die Registriernummer des Betreibers angebracht sein.

Was der Pilot einhalten muss

Zwei Regelwerke greifen ineinander. Aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 kommt die Betriebsordnung: Sichtkontakt zur Drohne, höchstens 120 Meter über Grund, nie über Menschenansammlungen, und je nach Klasse des Geräts ein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen, in der Unterkategorie A2 etwa 30 Meter.

Aus § 21h der Luftverkehrs-Ordnung kommen die geografischen Gebiete. Für den Betrieb über Wohngrundstücken ist die Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nötig, sofern nicht enge Ausnahmen greifen. Für Industrieanlagen gilt ein seitlicher Abstand von 100 Metern, wenn die zuständige Stelle nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. § 58 Luftverkehrsgesetz erlaubt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Das ist der Hebel, der wirkt, und er liegt bei der Behörde, nicht bei Ihnen.

Wen Sie verständigen, und in welcher Reihenfolge

Zuerst den Piloten, wenn er auffindbar ist. Sehr oft ist es ein Nachbar oder ein Hobbyflieger, der die Regeln nicht kennt, und das Gespräch erledigt die Sache.

Bleibt es dabei oder wird gezielt gefilmt, ist die Polizei die richtige Adresse, gerade bei laufendem Betrieb. Für die luftrechtliche Seite ist die Landesluftfahrtbehörde zuständig, für den Datenschutz die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

Für alle drei Wege gilt dasselbe: Ohne Zeit, Ort, Flugrichtung, Fotos und wenn möglich die Registriernummer bleibt es bei einer Erzählung. Mit diesen Angaben wird eine Anzeige bearbeitbar.

Und wenn Sie selbst Aufnahmen brauchen?

Dann gilt für uns dasselbe, was wir hier vom anderen einfordern. Vor jedem Termin klären wir die Geo-Zonen, holen die nötigen Zustimmungen ein und legen fest, wo geflogen wird und wo nicht. Über Nachbargrundstücke wird nicht beiläufig geflogen, und was auf den Bildern erkennbar ist, besprechen wir vorher statt hinterher.

Das ist kein Verkaufsargument, sondern die Bedingung dafür, dass die Aufnahmen später verwendbar sind. Ein Bild, dessen Zustandekommen angreifbar ist, ist im Zweifel genau dann ein Problem, wenn man es am dringendsten braucht.

Eine Einordnung, kein Rechtsrat

Dieser Beitrag gibt den Rahmen wieder, wie er sich aus den zitierten Vorschriften ergibt. Ob im Einzelfall eine Beeinträchtigung vorliegt, hängt an Höhe, Dauer, Ausrichtung der Kamera und der Art des Betriebs. Wer daraus Ansprüche ableiten will, sollte das anwaltlich prüfen lassen.

Häufige Fragen

Darf eine Drohne über mein Grundstück fliegen?

Das Eigentum reicht nach § 905 BGB nach oben, endet aber dort, wo der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse hat. Ein hoher Überflug ist meist hinzunehmen, ein niedriger mit laufender Kamera in der Regel nicht.

Darf ich eine Drohne abschießen oder stören?

Nein. Das erfüllt § 303 StGB, Sachbeschädigung, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und eine erforderliche Abwehr voraus, und beides liegt bei einer filmenden Drohne selten vor.

Wen kann ich verständigen?

Zuerst den Piloten, der in Sichtweite stehen muss. Danach die Polizei, für die luftrechtliche Seite die Landesluftfahrtbehörde und für Aufnahmen die Datenschutzaufsicht des Landes.

Was hilft der Behörde weiter?

Zeit, Ort, Flugrichtung und Flughöhe, Fotos der Situation und wenn möglich die Registriernummer des Betreibers, die am Gerät angebracht sein muss.

Quellen und Stand

Stand dieses Beitrags: 10. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.

Weiter: Drohnenflug über Grundstück: drei Freigaben · Geo-Zonen und Freigaben · Drohne über Menschenansammlungen · Drohnenfotos veröffentlichen · Recht und Sicherheit

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