Zum Inhalt springen
Luftaufnahmen im Landkreis Göppingen & Baden-Württemberg
07161 821728info@bildflug.de

Drohnenfotos veröffentlichen: drei Dinge, die vor dem Upload geklärt sein müssen

Die Erlaubnis zu starten sagt nichts darüber, was mit den Aufnahmen danach geschehen darf. Drei Fragen entscheiden das: ob fremde Werke im Bild sind, ob Personen erkennbar sind, und ob Nachbarn widersprochen haben. Die erste hat der Bundesgerichtshof 2024 unerwartet eng beantwortet.

Recht und Planung · · 2 Minuten Lesezeit · von

Burg Staufeneck fast senkrecht von oben: Innenhof, Scheunen und Bergfried, dahinter Salach
In diesem Beitrag
  1. Die Panoramafreiheit deckt Drohnenbilder nicht
  2. Was aus dem Bild muss, bevor es online geht
  3. Wenn ein Anlieger widerspricht
  4. Was das für die Bestellung heißt
  5. Häufige Fragen
  6. Quellen und Stand

Die Panoramafreiheit deckt Drohnenbilder nicht

Wer vom Gehweg aus ein Gebäude fotografiert, darf das Bild in der Regel verwerten. Das regelt Paragraf 59 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes, die Panoramafreiheit: Werke, die bleibend an öffentlichen Wegen und Plätzen stehen, dürfen von dort aus aufgenommen und verbreitet werden.

Für Drohnenaufnahmen gilt das nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 23. Oktober 2024 entschieden (I ZR 67/23), dass die Panoramafreiheit Luftbilder urheberrechtlich geschützter Werke nicht deckt. Die Begründung ist der Kern: Der Blickwinkel einer Drohne lässt sich von der Allgemeinheit ohne Hilfsmittel nicht einnehmen und gehört damit nicht mehr zum öffentlich zugänglichen Straßenbild. Verhandelt wurden Kunstinstallationen auf Bergehalden im Ruhrgebiet, die ein Verlag ohne Zustimmung in Reiseführern abgebildet hatte.

Praktisch betrifft das weniger Häuser als man denkt: Gebrauchsbauten sind selten urheberrechtlich geschützt. Es betrifft Kunst am Bau, Skulpturen, markante Architektur bekannter Büros und Fassadengestaltungen. Wenn so etwas im Bild prominent vorkommt und das Bild veröffentlicht werden soll, ist die Frage vorher zu klären, nicht danach.

Was aus dem Bild muss, bevor es online geht

Erkennbare Gesichter und lesbare Kfz-Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Wir stempeln beides grundsätzlich aus, bevor Material das Haus verlässt, und zwar unabhängig davon, ob jemand danach fragt.

Das gilt auch für das Rohmaterial. Direkt nach dem Flug kann die Speicherkarte übergeben werden; wir behalten uns lediglich vor, das Material vorher auf datenschutzrelevante Szenen durchzusehen und einzelne Bereiche zu sperren. Das ist kein Formalismus: Wer ungeprüftes Rohmaterial weiterreicht, gibt das Problem nur weiter.

Die dritte Kategorie sind Details, die ein Grundstück identifizierbar machen, ohne dass eine Person im Bild ist. Ein Nummernschild am Gartentor, eine Hausnummer, ein Firmenschild auf dem Nachbardach. Ob das stört, hängt am Verwendungszweck, und die Entscheidung gehört dem Auftraggeber, nicht der Kamera.

Wenn ein Anlieger widerspricht

Das kommt vor, und es ist unaufgeregt lösbar. Macht ein Anlieger von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, wird sein Haus sauber unkenntlich gemacht. Das kostet Bearbeitungszeit und keinen Streit.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Ein Widerspruch nach der Veröffentlichung bedeutet, dass ein bereits verteiltes Bild zurückgezogen und ersetzt werden muss, inklusive aller Stellen, an denen es inzwischen eingebunden ist. Wer vor dem Termin kurz mit den unmittelbaren Nachbarn spricht, spart sich diesen Fall fast immer.

Was das für die Bestellung heißt

Sagen Sie bei der Anfrage, wohin die Bilder sollen. Ein Exposé, das an einzelne Interessenten geht, ist etwas anderes als eine Startseite, und beides ist etwas anderes als eine Anzeigenkampagne. Der Verwendungszweck entscheidet, wie streng anonymisiert wird und ob eine Zustimmung nötig ist.

Nennen Sie außerdem, ob im Bildausschnitt Kunst, Skulpturen oder auffällige Architektur liegen, die nicht Ihnen gehören. Das ist die eine Stelle, an der das Urteil von 2024 wirklich beißt, und sie lässt sich vor dem Flug in zwei Minuten klären.

Häufige Fragen

Darf ich eine Drohnenaufnahme meines eigenen Hauses veröffentlichen?

In aller Regel ja. Ein gewöhnliches Wohnhaus ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk, und Ihr eigenes Grundstück abzubilden ist unproblematisch. Zu prüfen sind erkennbare Personen, lesbare Kennzeichen und das, was von den Nachbargrundstücken mit im Bild ist.

Was hat der BGH 2024 genau entschieden?

Dass die Panoramafreiheit nach Paragraf 59 UrhG keine Luftbilder urheberrechtlich geschützter Werke deckt (Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23). Der Blickwinkel der Drohne sei von der Allgemeinheit ohne Hilfsmittel nicht einnehmbar und damit nicht Teil des öffentlich zugänglichen Straßenbildes.

Bekomme ich das Rohmaterial ungeprüft?

Nein. Die Speicherkarte kann direkt nach dem Flug übergeben werden, wir sehen das Material aber vorher auf datenschutzrelevante Szenen durch und sperren einzelne Bereiche. Alles andere würde das Problem nur weiterreichen.

Kostet die Anonymisierung extra?

Das Ausstempeln von Gesichtern und Kennzeichen gehört zur Lieferung. Aufwendiges Unkenntlichmachen ganzer Gebäude nach einem Widerspruch ist Bildbearbeitung und wird nach Aufwand berechnet.

Quellen und Stand

Stand dieses Beitrags: 4. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.

Weiter: Drohnenflug über Grundstück · Geo-Zonen und Freigaben · Luftaufnahmen fürs Exposé

Bereit für die Vogelperspektive?

Festpreisangebot innerhalb eines Werktags, Genehmigungen inklusive.