Wo die Zonen amtlich verzeichnet sind
Die amtliche Übersicht über geografische Gebiete liefert die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt, kurz dipul, betrieben vom Bundesministerium für Verkehr; Realisierung und Betrieb liegen bei der DFS Deutsche Flugsicherung. Rechtlich bindend sind die Luftverkehrs-Ordnung, die Allgemeinverfügungen der Flugsicherung und das Luftfahrthandbuch. Das Map Tool der Plattform stellt die Zonen interaktiv dar und enthält einen Volumenplaner für Flight Geography, Contingency Volume und Ground Risk Buffer sowie eine Flugwettervorhersage. Wer die Daten in die eigene Planung holen will, kann sie über den Web Feature Service und den Web Map Service beziehen.
Die Karte ist eine Auskunft, keine Freigabe. Sie zeigt, welche Regel an einem Punkt gilt, und sie führt zu der Stelle, die darüber entscheidet. Neben den dauerhaften Gebieten führt dipul Flugbeschränkungsgebiete (ED-R) und temporäre Betriebseinschränkungen, die kurzfristig entstehen und einen geplanten Termin noch umwerfen können.
Elf Fallgruppen, drei Wege hinein
Die Rechtsgrundlage ist Paragraf 21h Absatz 3 der Luftverkehrs-Ordnung. Der Absatz zählt elf Gebietstypen auf, darunter 1,5 Kilometer um Flugplätze und 1 Kilometer um Flughäfen zuzüglich der um je 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien, jeweils 100 Meter um Industrieanlagen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Behördensitze, Krankenhäuser sowie Unfall- und Einsatzorte, ferner 100 Meter zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, dazu Naturschutzgebiete, Nationalparks, FFH- und Vogelschutzgebiete, Wohngrundstücke, Freibäder und Badestrände sowie Kontrollzonen.
Für jede dieser Gruppen nennt das Gesetz die Bedingung, unter der der Betrieb zulässig ist. Daraus ergeben sich drei Wege: die gesetzliche Bedingung einhalten, die Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers einholen, oder eine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde nach Paragraf 21i LuftVO beantragen, die das Regierungspräsidium als geografische Allgemein- oder Einzelerlaubnis ausstellt. Landesluftfahrtbehörde für Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Es weist ausdrücklich darauf hin, den ersten Weg zu prüfen, bevor ein Antrag gestellt wird, weil er kostenfrei und deutlich schneller ist.
Kontrollzonen: neue DFS-Verfahren seit August 2026
In Kontrollzonen braucht ein Aufstieg nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 5 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Zum 6. August 2026 hat die DFS die Verfahren dafür an fünfzehn Flughäfen neu geordnet, Stuttgart eingeschlossen. Die Allgemeinverfügung NfL 2026-1-3960 löst die frühere NfL 2023-1-2705 ab, und jede Kontrollzone der DFS ist seither in vier Zonen geteilt. Für Kontrollzonen anderer Flugsicherungsstellen gelten eigene Allgemeinverfügungen.
Zone 1 ist der Innenbereich über dem Flughafen, 1 Kilometer seitlich seiner Begrenzung und 5 Kilometer hinter Anfang und Ende der Start- und Landebahnen über eine Breite von je 1 Kilometer links und rechts der Bahnmittellinie. Dort ist unabhängig von der Flughöhe immer eine individuelle Freigabe nötig, zu beantragen über ais.dfs.de. Die DFS nennt dafür in der Regel eine Vorlaufzeit von 14 Tagen. In den Zonen 2 bis 4, dem 4-Kilometer-Kreis und dem 6-Kilometer-Kreis um den Flugplatzbezugspunkt sowie dem übrigen Bereich der Kontrollzone, gilt die Freigabe allgemein, sofern die Auflagen der Allgemeinverfügung eingehalten werden. In Zone 2 sind 25 Meter, in Zone 3 45 Meter über der Flugplatzhöhe oder über Grund zulässig, maßgeblich ist jeweils die kleinere Höhe. In Zone 4 sind es 100 Meter über der Flugplatzhöhe oder 50 Meter über Grund, hier gilt die größere Höhe; liegt der Aufstiegsort unter der Flugplatzhöhe, sind es 100 Meter über Grund.
Zwei Punkte prägen die Terminplanung. Erstens zählt die Geländehöhe am Aufstiegsort, weshalb die DFS das Map Tool von dipul zur Bestimmung empfiehlt. Zweitens besteht kein Anspruch auf eine individuelle Freigabe: Die Flugplatzkontrollstelle kann sie an Auflagen knüpfen, verweigern oder zurückziehen. Wer hindernisnah fliegt, also nie weiter als 30 Meter seitlich und 15 Meter oberhalb eines Hindernisses, bleibt in den Zonen 2 bis 4 unabhängig von der Hindernishöhe in der allgemeinen Freigabe.
Die Zustimmungen, die keine Behörde erteilt
Ein großer Teil der Zonen wird nicht von einem Amt geöffnet, sondern von dem, der die Anlage betreibt oder das Grundstück besitzt. Für Industrie- und Energieanlagen und Krankenhäuser ist es der Betreiber, für Flugplätze die Luftaufsichtsstelle, die Flugleitung oder der Betreiber, für Wohngrundstücke der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte. Für diese Zustimmungen fällt keine Behördengebühr an, sie hängen aber daran, dass jemand antwortet. Eine veröffentlichte Frist gibt es dafür nicht, und die Antwortzeit bestimmt den Ablauf.
Über Naturschutzgebieten, Nationalparks, FFH- und Vogelschutzgebieten entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde, in Baden-Württemberg in der Regel die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt. Ohne deren Zustimmung ist ein Überflug nur zulässig, wenn er nicht dem Sport oder der Freizeit dient, oberhalb von 100 Metern stattfindet, der Fernpilot den Schutzzweck kennt und angemessen berücksichtigt und die Luftraumnutzung für den Betriebszweck unumgänglich ist. Für Nationalparks gilt diese Ausnahme nicht, und Landesrecht kann abweichende Regeln setzen.
Bei Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen genügt neben der Zustimmung der zuständigen Stelle auch die Einhaltung der 1:1-Regel: Die Flughöhe über Grund bleibt stets kleiner als der seitliche Abstand zur Infrastruktur, und dieser Abstand bleibt größer als 10 Meter. Für Bundeswasserstraßen gibt es zusätzlich den Weg über eine Querung auf kürzestem Weg in mindestens 100 Metern Höhe. Das Regierungspräsidium Stuttgart deckt den Überflug von Bundesfernstraßen und Bahnanlagen zudem über seine geografische Allgemeinerlaubnis ab. Wird für Start oder Landung eine öffentliche Fläche gebraucht, kommt die Zustimmung der Kommune im Rahmen der Sondernutzung hinzu.
Welche Vorlaufzeiten die Behörden selbst nennen
Das Regierungspräsidium Stuttgart veröffentlicht Regelbearbeitungszeiten und Gebühren: geografische Allgemeinerlaubnis 2 bis 14 Tage für 200 Euro, gültig zwei Jahre und landesweit, Anerkennung in einem teilnehmenden Bundesland 50 Euro; geografische Einzelerlaubnis 2 bis 6 Wochen für in der Regel 250 Euro; Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie 4 bis 16 Wochen. Die Behörde begründet die Dauer der Einzelerlaubnis mit der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und setzt für sie den EU-Kompetenznachweis A2 voraus.
Diese Zeiten laufen nebeneinander, nicht hintereinander, sofern die Anfrage vollständig ist. Ein Firmengelände in freier Lage lässt sich oft am selben Tag beurteilen. Ein Motiv im Innenbereich einer Kontrollzone bringt mindestens zwei Wochen Vorlauf für die individuelle Freigabe der DFS mit. Dieser Innenbereich ist zugleich das geografische Gebiet nach Paragraf 21h Absatz 3 Nummer 2 LuftVO, in dem der Betrieb nur in der speziellen Kategorie zulässig ist. Wer dafür erst eine Betriebsgenehmigung braucht, muss die 4 bis 16 Wochen des Regierungspräsidiums einrechnen, ersatzweise bleibt eine Einzelerlaubnis nach Paragraf 21i LuftVO. Ein Freibad innerhalb der Badezeit fällt unter eine Fallgruppe, für die das Regierungspräsidium eine Einzelerlaubnis vorsieht, also Wochen statt Tage.
Was eine Anfrage enthalten sollte
Damit die Prüfung sofort startet, braucht sie fünf Angaben: die genaue Adresse oder die Koordinaten von Aufstiegsort und Motiv, den gewünschten Zeitraum samt Ausweichtermin, den Zweck der Aufnahmen, die gewünschte Flughöhe und den Radius, sowie die Auskunft, ob während des Flugs Menschen auf dem Gelände sind. Der Zweck ist dabei keine Höflichkeitsfrage. Er entscheidet über die Naturschutzausnahme und über die Begründung eines Antrags nach Paragraf 21i LuftVO. Fehlt die genaue Lage, beginnt die Prüfung erst mit der Rückfrage.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Freigabe für einen Drohnenflug in einer Geo-Zone?
Das hängt vom Weg ab. Genügt eine Zustimmung des Betreibers oder Eigentümers, entscheidet dessen Antwortzeit. Für eigene Genehmigungen nennt das Regierungspräsidium Stuttgart als Regelbearbeitungszeiten 2 bis 14 Tage für die geografische Allgemeinerlaubnis und 2 bis 6 Wochen für die Einzelerlaubnis. Die DFS gibt für eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe in der Regel 14 Tage Vorlauf an.
Wer erteilt die Freigabe für einen Flug in einer Kontrollzone?
Die zuständige Flugsicherung, in aller Regel die DFS. Seit dem 6. August 2026 ist jede DFS-Kontrollzone in vier Zonen geteilt. Im Innenbereich (Zone 1) ist immer eine individuelle Freigabe über ais.dfs.de nötig, und dort ist der Betrieb nur in der speziellen Kategorie zulässig. In den Zonen 2 bis 4 gilt eine allgemeine Freigabe, solange die Höhengrenzen und Auflagen der NfL 2026-1-3960 eingehalten werden.
Darf über einem Naturschutzgebiet geflogen werden?
Nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde oder unter den Bedingungen des Paragrafen 21h Absatz 3 Nummer 6 LuftVO: kein Sport- oder Freizeitzweck, mehr als 100 Meter Flughöhe, Kenntnis und Berücksichtigung des Schutzzwecks und ein Überflug, der für den Betriebszweck unumgänglich ist. Über Nationalparks gilt diese Ausnahme nicht. Landesrecht kann eigene Regeln setzen.
Kann ich die Geo-Zonen selbst nachsehen?
Ja. Das Map Tool auf dipul.de zeigt die geografischen Gebiete nach Paragraf 21h LuftVO, dazu Flugbeschränkungsgebiete und temporäre Einschränkungen. Bindend sind allerdings die Verordnung und die Allgemeinverfügungen, nicht die Karte. Wer die Freigabe erteilt und wie lange das dauert, ergibt sich erst aus der Fallgruppe.
Welche Angaben braucht eine Terminanfrage?
Genaue Adresse oder Koordinaten von Aufstiegsort und Motiv, der gewünschte Zeitraum mit Ausweichtermin, der Zweck der Aufnahmen, die gewünschte Flughöhe samt Radius und die Auskunft, ob Menschen auf dem Gelände sind. Damit lässt sich die Zonenprüfung sofort starten, statt mit einer Rückfrage zu beginnen.
Quellen und Stand
Stand dieses Beitrags: 2. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.
- § 21h LuftVO, Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten (Gesetze im Internet, BMJ)
- § 21i LuftVO, Erteilung einer Genehmigung (durch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes)
- § 21 LuftVO, Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
- dipul, Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt des Bundesministeriums für Verkehr, Geografische Gebiete
- dipul, Anträge und Behördendienste, Flugverkehrskontrollfreigabe (Allgemeinverfügungen NfL 2026-1-3960 und NfL 2026-1-3981)
- DFS Deutsche Flugsicherung, Mitteilung vom 14. Juli 2026: Neue Verfahren für UAS-Flüge in Kontrollzonen ab 6. August 2026
- Regierungspräsidium Stuttgart, Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg: Drohnen, geografische Erlaubnisgebiete, Regelbearbeitungszeiten und Kosten
- § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete)

