Drei Rechtskreise, die ständig verwechselt werden
Jeder Flug berührt drei voneinander unabhängige Rechtskreise: Das Luftrecht regelt, wer wo fliegen darf. Das Sachenrecht regelt den Überflug über fremden Grund. Das Persönlichkeitsrecht regelt die Aufnahme. Jeder dieser Kreise kann den Flug für sich allein verhindern.
Die Verwechslung kostet Vorlauf. Eine Betriebsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde sagt nichts darüber, ob das Video veröffentlicht werden darf, und die Unterschrift des Eigentümers ersetzt keine Freigabe der Flugsicherung. Das Luftrecht denkt die anderen Rechtskreise nur an einer Stelle mit: Nach § 21i Absatz 1 Nummer 1 LuftVO darf die Landesluftfahrtbehörde einen Betrieb nur zulassen, wenn er nicht zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt, insbesondere nicht zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz. Über § 22 KUG oder das Urheberrecht entscheidet eine luftrechtliche Genehmigung nicht.
Ebene 1: Luftrecht, also wer fliegen darf und wo
Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, in Deutschland ergänzt durch die §§ 21a bis 21k LuftVO. Wer gewerblich fliegt, muss als UAS-Betreiber registriert sein (Artikel 14), die Betreibernummer am Gerät führen und für jeden Fernpiloten den passenden Kompetenznachweis vorhalten.
Die offene Kategorie zieht enge Grenzen: unter 25 Kilogramm Startmasse, Betrieb in Sichtweite, höchstens 120 Meter über Grund. Reicht das nicht, wird in der Kategorie „speziell“ geflogen. Die Betriebsgenehmigung dafür erteilt in der Regel die Luftfahrtbehörde des Landes; örtlich zuständig ist bei juristischen Personen der Sitz, bei natürlichen Personen der Hauptwohnsitz des Antragstellers (§ 21b Absatz 2 LuftVO). Für Genehmigungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/947 bleibt das Luftfahrt-Bundesamt zuständig (§ 21b Absatz 1 LuftVO).
Die dritte Frage dieser Ebene ist der Ort. § 21h Absatz 3 LuftVO benennt elf Gebietstypen und für jeden eine eigene Bedingung. Die häufigsten: 1.000 Meter um Flughäfen samt der um je 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien, wo nur die Kategorie „speziell“ hilft; 1,5 Kilometer um andere Flugplätze, wo auch die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers genügt; je 100 Meter um Industrieanlagen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Behördensitze und Krankenhäuser, wo die zuständige Stelle oder der Betreiber ausdrücklich zustimmen muss; je 100 Meter zu Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, wo neben der Zustimmung auch die Regel hilft, dass die Flughöhe über Grund stets kleiner bleibt als der seitliche Abstand und dieser stets größer als 10 Meter ist. Dazu kommen Naturschutzgebiete, Nationalparks, FFH- und Vogelschutzgebiete, Wohngrundstücke, Freibäder und Badestrände sowie Unfall- und Einsatzorte. In Kontrollzonen kommt die Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO hinzu.
Ebene 2: Das Eigentum reicht nach oben, aber nicht unbegrenzt
§ 905 Satz 1 BGB reicht weit: Das Recht des Eigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche. Satz 2 nimmt es zurück, allerdings ohne Zahl: Einwirkungen in solcher Höhe, dass der Eigentümer an der Ausschließung kein Interesse hat, kann er nicht verbieten. Wo dieses Interesse endet, entscheidet der Einzelfall und keine Faustregel. Wer eine feste Meterzahl nennt, erfindet sie.
Für Wohngrundstücke beantwortet das Luftrecht die Frage selbst, und zwar streng. Nach § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO ist der Überflug nur zulässig, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt hat, oder wenn die Startmasse bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und Fluggerät und Ausrüstung weder zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen noch zur Aufzeichnung oder Übertragung von Funksignalen Dritter in der Lage sind, was jede Kamera-Drohne dieser Gewichtsklasse ausschließt, oder wenn in mindestens 100 Metern Höhe geflogen wird und zugleich alle Bedingungen des Buchstabens c erfüllt sind, vom berechtigten Betriebszweck über die Vorabinformation der Betroffenen bis zum Nachtflugverbot und den Lärmrichtwerten. Diese 100 Meter sind eine luftrechtliche Bedingung und keine zivilrechtliche Freigrenze: Sie machen den Flug zulässig, sie schließen Ansprüche aus Eigentum oder Persönlichkeitsrecht nicht aus.
Praktisch heißt das: Über Wohnbebauung wird mit Zustimmung geflogen oder gar nicht. Für Gewerbe- und Landwirtschaftsflächen greift Nummer 7 nicht, dort bleiben § 905 BGB und das Hausrecht des Betreibers, weshalb die Zustimmung auch hier eingeholt wird. Für Industrieanlagen und Anlagen der zentralen Energieerzeugung verlangt das Luftrecht sie ohnehin: Nach § 21h Absatz 3 Nummer 3 LuftVO ist der Betrieb innerhalb von 100 Metern nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers zulässig. Bei einer Zulassung im Einzelfall nach § 21i LuftVO kann die Behörde den Nachweis der Eigentümerzustimmung verlangen (§ 21i Absatz 2 Nummer 1 LuftVO).
Ebene 3: Das Aufnehmen ist etwas anderes als das Fliegen
Sobald die Kamera läuft, gilt ein anderes Regelwerk. Ein gewerblicher Auftrag ist keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit; die Haushaltsausnahme des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO greift nicht, der Europäische Gerichtshof hat sie schon für eine Hauskamera eng ausgelegt (Urteil vom 11.12.2014, C-212/13, Ryneš). Erkennbare Personen sind personenbezogene Daten und brauchen eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO, meist die Einwilligung (Buchstabe a) oder das berechtigte Interesse (Buchstabe f).
Für die Veröffentlichung kommt § 22 KUG hinzu: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ob das Kunsturhebergesetz neben der DSGVO auch für gewerbliche Auftragsproduktionen gilt, wird unterschiedlich beurteilt; im Zweifel ist die eingeholte Einwilligung der sichere Weg. Strafrechtlich zieht § 201a Absatz 1 Nummer 1 StGB eine Linie bei Aufnahmen von Personen in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum. Der Blick von oben in einen umfriedeten Garten liegt an dieser Kante. Deshalb werden Kennzeichen, erkennbare Gesichter und Einblicke in Nachbargrundstücke schon aus dem Rohmaterial entfernt.
Urheberrechtlich hat der Bundesgerichtshof am 23.10.2024 entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 UrhG fallen (I ZR 67/23). Die Panoramafreiheit greift ohnehin nur für Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, und bei Bauwerken nur für die äußere Ansicht. Vom Boden aus bleibt sie für solche Werke anwendbar, aus der Luft nicht. Ein Gebäude auf Privat- oder Betriebsgelände ist von ihr von vornherein nicht erfasst. Bei Architektur mit Gestaltungshöhe oder Kunst am Bau ist die Zustimmung des Urhebers zu klären.
Die Arbeitsteilung: was Sie beibringen, was der Pilot besorgt
Der Auftraggeber liefert eine Sache, die der Fernpilot nicht beschaffen kann: das ausdrückliche Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, für das eigene Gelände und für jedes Wohngrundstück, über das geflogen werden soll. Dazu der Zugang zum Start- und Landeplatz und der Hinweis auf Freileitungen, Kamine, laufende Anlagen und Sicherheitsbereiche.
Alles Übrige gehört zum Auftrag: die Prüfung der Geo-Zonen, die Information des Ordnungsamts innerhalb geschlossener Ortschaften, die Beteiligung des Umweltamts bei Schutzgebieten, die Flugverkehrskontrollfreigabe in Kontrollzonen, Registrierung und Kompetenznachweise sowie die Luftfahrt-Haftpflicht mit 3 Millionen Euro Deckungssumme.
Der Zeitbedarf entsteht selten in der Luft, sondern im Vorlauf: bei den Zustimmungen und den Behördenwegen. Wer die Zustimmungen früh einsammelt, spart den größten Teil davon.
Häufige Fragen
Brauche ich als Auftraggeber selbst eine Erlaubnis für den Drohnenflug?
Nein. Registrierung als UAS-Betreiber, Kompetenznachweise und eine etwaige Betriebsgenehmigung in der Kategorie „speziell“ hängen am Betrieb, der fliegt. Von Ihnen wird die Zustimmung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter gebraucht, dazu die der Nachbarn, deren Wohngrundstücke überflogen werden sollen.
Ab welcher Höhe darf über ein fremdes Grundstück geflogen werden?
Eine allgemein gültige Zahl gibt es im Zivilrecht nicht. § 905 Satz 2 BGB stellt darauf ab, ob der Eigentümer an der Ausschließung noch ein Interesse hat, und das ist eine Frage des Einzelfalls. Die 100 Meter aus § 21h Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe c LuftVO gelten nur luftrechtlich und nur für Wohngrundstücke.
Reicht die schriftliche Zustimmung des Eigentümers aus?
Nein, sie deckt nur eine der drei Ebenen ab. Das Luftrecht kann den Flug trotzdem verbieten, etwa in einer Kontrollzone ohne Flugverkehrskontrollfreigabe. Ob die Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, entscheidet sich nach DSGVO, § 22 KUG und dem Urheberrecht.
Dürfen Nachbargrundstücke und Passanten im Bild sein?
Erkennbare Personen sind personenbezogene Daten und brauchen eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO, für die Veröffentlichung zusätzlich die Einwilligung nach § 22 KUG. Kennzeichen, Gesichter und Einblicke in Nachbargrundstücke werden bereits aus dem Rohmaterial entfernt.
Gilt die Panoramafreiheit auch für Luftaufnahmen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2024 entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht unter § 59 UrhG fallen (I ZR 67/23). Vom Boden aus bleibt sie anwendbar, aber nur für Werke, die bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen stehen; ein Gebäude auf Betriebsgelände nie.
Quellen und Stand
Stand dieses Beitrags: 2. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.
- § 905 BGB, Begrenzung des Eigentums (gesetze-im-internet.de)
- § 21h LuftVO, Betrieb unbemannter Fluggeräte in geografischen Gebieten
- § 21i LuftVO, Erteilung einer Genehmigung, Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
- § 21b LuftVO, zuständige Behörden in der Kategorie „speziell“
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 4, 5, 14 und 15 (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1
- EuGH, Urteil vom 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš), zur Haushaltsausnahme
- § 22 Kunsturhebergesetz, Einwilligung des Abgebildeten
- § 201a StGB, Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich
- § 59 UrhG, Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit)
- BGH, Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23, Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen (Pressemitteilung 204/2024)
- OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, 15 W 27/18, zum Verhältnis KUG und DSGVO
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt, Karte der Geo-Zonen

