Eine gewerbliche Drohne ist rechtlich ein Luftfahrzeug
Das ist keine Auslegung, das steht im Gesetz. § 1 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz sagt wörtlich: „Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“
Der Zusatz „nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung“ ist der entscheidende. Er trennt das Spielzeug vom Arbeitsgerät, und jeder Auftragsflug fällt auf die zweite Seite.
Aus dieser Einordnung folgt die Haftung des Halters für Schäden am Boden und die Versicherungspflicht nach § 43 Luftverkehrsgesetz. Vorrangig gilt dabei die europäische Verordnung (EG) Nr. 785/2004; das deutsche Recht greift nur, soweit sie nicht anwendbar ist oder nichts regelt.
Die Mindestdeckung steht im EU-Recht
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 staffelt die Mindestdeckung für Drittschäden nach der höchstzulässigen Startmasse. Für Luftfahrzeuge unter 500 Kilogramm, und darunter fällt jede Drohne dieser Klasse, liegt sie bei 750.000 Rechnungseinheiten. Rechnungseinheiten sind die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds.
Das ist eine Untergrenze, keine Empfehlung. Wer eine Halle mit Photovoltaik überfliegt oder in einer Innenstadt arbeitet, sollte wissen, ob die Police darüber liegt und ob sie den gewerblichen Einsatz überhaupt einschließt: Viele günstige Verträge decken ausdrücklich nur privaten Betrieb.
Die eine Frage vor der Buchung
Lassen Sie sich den Versicherungsnachweis zeigen, und achten Sie auf zwei Punkte: Deckt die Police den GEWERBLICHEN Betrieb, und wie hoch ist die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden.
Bei uns ist das keine Sonderleistung. Betriebs- und Drohnenhaftpflicht bestehen, der Nachweis kommt auf Anfrage, und wenn Sie ihn vor der Beauftragung brauchen, schicken wir ihn vorher statt hinterher.
Was ein Versicherungsnachweis nicht ist: eine Genehmigung. Ob an Ihrem Objekt überhaupt geflogen werden darf, entscheiden Geo-Zonen und gegebenenfalls eine behördliche Freigabe. Das sind zwei getrennte Prüfungen, und die zweite steht in einem eigenen Beitrag.
Häufige Fragen
Gilt die Versicherungspflicht auch für kleine Drohnen?
Sie hängt nicht am Gewicht, sondern am Zweck. § 1 Absatz 2 LuftVG stuft unbemannte Fluggeräte als Luftfahrzeuge ein, sobald sie nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden. Ein Auftragsflug ist damit erfasst, auch mit einem Gerät unter 250 Gramm.
Wie hoch muss die Deckung mindestens sein?
Für Luftfahrzeuge unter 500 Kilogramm nennt Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 750.000 Rechnungseinheiten, also Sonderziehungsrechte des IWF, für Drittschäden. Das ist die Untergrenze, nicht der empfohlene Wert.
Hafte ich als Auftraggeber mit?
Die Gefährdungshaftung trifft den Halter des Luftfahrzeugs, also den Betreiber der Drohne. Das ändert nichts daran, dass ein nicht ausreichend versicherter Dienstleister für Sie ein wirtschaftliches Risiko ist: Wenn dort nichts zu holen ist, bleibt der Schaden an Ihrem Objekt stehen.
Ersetzt der Versicherungsnachweis eine Genehmigung?
Nein. Versicherung und Fluggenehmigung sind zwei getrennte Fragen. Ob an einem Ort geflogen werden darf, entscheiden Geo-Zonen und gegebenenfalls eine Freigabe der zuständigen Stelle.
Quellen und Stand
Stand dieses Beitrags: 4. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.

