Angabe 1: Der Ort entscheidet zuerst, nicht der Preis
Ohne genaue Adresse oder Koordinaten lässt sich nichts prüfen, denn die erste Prüfung ist keine kaufmännische, sondern eine luftrechtliche. Über Deutschland liegen geografische Gebiete, in denen der Betrieb unbemannter Fluggeräte eingeschränkt oder ausgeschlossen ist; außerhalb dieser Gebiete ist die Nutzung des Luftraums frei. Die Rechtsgrundlage steht in Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und in § 21h LuftVO, die Karte dazu auf der amtlichen Plattform dipul.de. Ein Standort dreihundert Meter weiter kann in einer Kontrollzone liegen und damit eine Flugverkehrskontrollfreigabe erfordern.
Für die Anfrage genügt in bebautem Gebiet Straße und Hausnummer. Bei Feldern, Waldstücken, Baustellen ohne Adresse oder weitläufigen Anlagen sind Koordinaten oder ein markierter Kartenausschnitt schneller und eindeutiger als jede Beschreibung.
Die Antwort auf diese eine Angabe entscheidet über den Zeitplan: Liegt der Ort in keiner beschränkten Zone, ist der Termin frei wählbar. Braucht es eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde oder eine Freigabe der Flugsicherung, verschiebt sich der frühestmögliche Termin, und der Vorbereitungsaufwand kommt dazu: Antrag, Kartenauszug, Abstimmung mit der Behörde.
Angaben 2 und 3: Objekt und gewünschtes Ergebnis
Die Art des Objekts steuert das Fluggerät. Ein Bürogebäude im Gewerbegebiet, ein Hofgelände, eine Freifläche, eine Halle von innen und ein Kamin in einem Kraftwerk sind fünf verschiedene Aufgaben, und sie verlangen unterschiedliche Geräte. Im Wohngebiet arbeitet ein Copter unter 249 Gramm, in Innenräumen einer mit Schutzring, im freien Feld das größere Gerät. Nützlich sind Angaben zur Größe, zur ungefähren Höhe und dazu, was unmittelbar daneben liegt.
Angabe 3 ist, was am Ende herauskommen soll: Einzelbilder, ein Film, eine Messung oder eine Reihe, die sich über Monate wiederholt. Jedes dieser vier Ziele führt zu einem anderen Flugprofil. Ein Standbild für den Druck verlangt andere Positionen als eine Kamerafahrt, und eine Bauverlaufsdokumentation verlangt vor allem, dass jede Position beim nächsten Termin wieder exakt getroffen wird.
Bei Messungen bestimmt nicht der Kalender den Termin, sondern die Physik. Für die Thermografie an einer Photovoltaikanlage nennt die IEC TS 62446-3 als Messbedingung mindestens 600 W/m² Einstrahlung in der Modulebene, weitgehend wolkenfreien Himmel, wenig Wind und eine Anlage, die unter Last läuft. Wer als Ziel eine Messung nennt, bekommt deshalb statt eines Wunschdatums ein realistisches Zeitfenster.
Angabe 4: Die Verwendung bestimmt die Nutzungsrechte
Ob ein Bild auf der eigenen Website steht, in einer Anzeigenkampagne läuft, im Verkaufsprospekt eines Bauträgers landet oder an Dritte weitergegeben wird, ändert nichts an der Arbeit am Flugtag, aber sehr wohl am eingeräumten Recht. § 31 UrhG unterscheidet das einfache vom ausschließlichen Nutzungsrecht und bestimmt in Absatz 5: Sind die Nutzungsarten bei der Einräumung nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, richtet sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, worauf sich das Recht erstreckt. Was nicht in der Anfrage steht, ist im Zweifel nicht mitvergeben.
Ein zweiter Punkt betrifft fremde Werke im Bild. Der Bundesgerichtshof hat am 23.10.2024 (I ZR 67/23) entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 UrhG fallen. Vom öffentlichen Weg aus gilt sie weiter, aus der Luft nicht. Stehen geschützte Bauten oder Kunstwerke im Bild, gehört das in die Anfrage, weil die Rechteklärung dann vor den Flug gehört und nicht hinter ihn.
Angaben 5 und 6: Termin, Stichtag, Lieferform
Nennen Sie als Angabe 5 ein Zeitfenster, kein Datum. Luftaufnahmen sind Wetterarbeit, und ein Fenster von zwei Wochen lässt sich fast immer bedienen, ein einzelner Dienstagvormittag oft nicht. Bei einem Wetterabbruch vereinbaren wir einen Ersatztermin; was das kostet oder nicht kostet, steht im Angebot.
Gibt es dagegen einen harten Stichtag, sagen Sie ihn ausdrücklich: eine Messe, eine Ratssitzung, ein Bauabschnitt, der zubetoniert wird, eine Anlage, die abgeschaltet wird. Ein harter Stichtag ändert die Planung, weil dann von hinten gerechnet und ein Ausweichtermin von vornherein eingeplant wird.
Angabe 6 ist die Lieferung: wann Sie das Material brauchen und in welcher Form. Ein Druckbild mit 11.648 × 8.736 Bildpunkten, das bei 300 dpi rund 99 × 74 cm ergibt, ist etwas anderes als ein Schnittfilm, der zusätzlich als Hochformat gebraucht wird, und beides etwas anderes als radiometrische Wärmebilder, in denen der Temperaturwert je Bildpunkt in der Datei erhalten bleibt. Aufgenommen wird bis 6K, geliefert meist in 4K, damit für Schnitt, Stabilisierung und Hochformatausschnitt ein Sicherheitsrand bleibt.
Angaben 7 und 8: Startplatz, Eigentum und Menschen vor Ort
Angabe 7 ist der Startplatz samt Eigentumsverhältnissen. Er entscheidet über den Zeitplan des Tages: Wer hat den Schlüssel, wo lässt sich parken, ist das Gelände am Wochenende zugänglich, gibt es einen Ansprechpartner vor Ort. Ebenso zählt, wem der Startboden und wem die überflogene Fläche gehört. Für den Überflug von Wohngrundstücken verlangt § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO die ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Ausnahme für Geräte bis 250 Gramm greift nur, wenn sie nichts aufzeichnen können, für eine Kameradrohne also nie.
Angabe 8 ist die, an die am seltensten jemand denkt: ob Menschen anwesend sein werden. Über Menschenansammlungen darf nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/947 in der offenen Kategorie nicht geflogen werden. Unabhängig davon verlangt die Unterkategorie A3 einen Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten; dort zählt der Gebietstyp, nicht die Zahl der Anwesenden. Ein Betriebsfest, eine Schulpause oder ein voller Parkplatz verschieben deshalb die Uhrzeit, den Startplatz oder das Gerät.
Personen im Bild sind eine getrennte Frage. Kennzeichen, erkennbare Gesichter und der Blick in Nachbargrundstücke werden ohnehin aus dem Rohmaterial entfernt; sind viele Menschen vor Ort, wird der Ablauf vorher besprochen.
Was die Anfrage ausdrücklich nicht braucht
Sie müssen keine Genehmigung besorgen. Die Geo-Zonen-Prüfung, der Kontakt zum Ordnungsamt innerhalb geschlossener Ortschaften, in Schutzgebieten zusätzlich die Abstimmung mit dem Umweltamt und in Kontrollzonen die Freigabe der Flugsicherung sind Teil des Auftrags und keine Vorleistung des Auftraggebers. Ebenso wenig müssen Sie eine Flughöhe festlegen: Die zulässige Obergrenze liegt bei 120 Metern, tatsächlich liegen 99 Prozent der Motive zwischen 1 und 40 Metern Arbeitshöhe, und welche Höhe das Motiv trägt, entscheidet sich am Objekt.
Auch die Technik ist keine Kundenaufgabe. Welche Kamera, welches Objektiv, welcher Sensor: Das folgt aus dem gewünschten Ergebnis, nicht umgekehrt. Nachweise wie die Registrierung als UAS-Betreiber nach (EU) 2019/947, Kompetenznachweis A1/A3, Fernpilotenzeugnis A2 und die Luftfahrt-Haftpflicht liegen beim Dienstleister und gehören unaufgefordert ins Angebot, nicht in Ihre Anfrage.
Wann die ehrliche Antwort lautet: das geht nicht
Manche Anfragen enden mit einer Absage, und eine Absage ist die bessere Nachricht als ein Termin, der vor Ort scheitert. Typische Fälle: Der Standort liegt in einer Zone, für die in der verbleibenden Zeit keine Erlaubnis mehr zu bekommen ist. Der Überflug führt zwingend über ein Wohngrundstück, dessen Eigentümer nicht zustimmt. Der gewünschte Bildwinkel setzt eine Höhe über 120 Metern voraus. Die Messung soll im November stattfinden, wenn die Schwelle der IEC TS 62446-3 nur an wenigen klaren Tagen um die Mittagszeit erreicht wird.
Anfahrt, Vorbereitung und eine verschobene Veröffentlichung kosten mehr als eine klare Antwort in der ersten Woche. Meist gibt es ohnehin eine Alternative: ein anderer Startplatz, ein anderes Gerät, ein anderer Monat, ein Ausschnitt vom Boden statt aus der Luft. Diese Alternative zu finden ist einfacher, solange der Termin noch nicht im Kalender steht.
Häufige Fragen
Reicht eine Adresse oder werden Koordinaten gebraucht?
In bebautem Gebiet genügt Straße und Hausnummer. Für Flächen ohne Adresse, etwa Felder, Waldstücke oder Baustellen, sind Koordinaten oder ein markierter Kartenausschnitt eindeutiger, weil die Prüfung der geografischen Gebiete am konkreten Punkt hängt.
Muss ich als Auftraggeber eine Genehmigung besorgen?
Nein. Geo-Zonen-Prüfung, Ordnungsamt innerhalb geschlossener Ortschaften, in Schutzgebieten zusätzlich das Umweltamt und in Kontrollzonen die Freigabe der Flugsicherung gehören zum Auftrag. Was Sie beitragen können, ist die Zustimmung für Startplatz und Überflug, wenn Ihnen die Flächen selbst gehören.
Warum ist die geplante Verwendung eine Preisfrage?
Weil sie den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bestimmt. Nach § 31 Absatz 5 UrhG richtet sich der Umfang nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Eine Website ist etwas anderes als eine Kampagne oder die Weitergabe an Dritte.
Was passiert, wenn das Wetter am Termin nicht mitspielt?
Ein wetterbedingt abgebrochener Einsatz bekommt einen Ersatztermin. Deshalb ist ein Zeitfenster in der Anfrage wertvoller als ein einzelner Wunschtag, und ein harter Stichtag sollte ausdrücklich genannt werden, damit ein Ausweichtermin von vornherein eingeplant wird.
Quellen und Stand
Stand dieses Beitrags: 2. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.
- § 21h LuftVO, Regelungen für den Betrieb in geografischen Gebieten, insbesondere Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 7 (gesetze-im-internet.de)
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 4 und 15 sowie Anhang Teil A, konsolidierte Fassung vom 1. Mai 2025 (EUR-Lex)
- § 31 UrhG, Einräumung von Nutzungsrechten, mit der Zweckübertragungsregel in Absatz 5 (gesetze-im-internet.de)
- dipul, Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt: Einflug in geografische Gebiete, Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden
- BGH, Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 UrhG (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs)
- IEC TS 62446-3, Thermografie an Photovoltaikanlagen: mindestens 600 W/m² Einstrahlung, stabile Bedingungen, Anlage unter Last (kostenpflichtige Norm, IEC Webstore)

