Vier Verwendungen, die den Aufwand rechtfertigen
Die erste ist der Nachweis gegenüber dem Auftraggeber. Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen auf Antrag zu gewähren, nachgewiesen durch eine prüfbare Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Eine Aufstellung ersetzt kein Bild und ein Bild keine Aufstellung: Der datierte Überblick zeigt, wie weit der Bau am Stichtag tatsächlich war, und macht die Positionen dahinter nachvollziehbar, ohne dass jemand auf die Baustelle fahren muss.
Die zweite ist der Streitfall. Eine Behinderung muss der Auftragnehmer nach § 6 Absatz 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzeigen, und wer einen Nachtrag begründet, muss den Zustand belegen, auf den er sich beruft. Bilddateien sind dabei kein Behelf, sondern reguläres Beweismittel: § 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO lässt den Beweis durch Augenschein bei einem elektronischen Dokument durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei antreten.
Die dritte ist die Kommunikation nach außen, an Anwohner, Gemeinderat oder Presse, wo ein Übersichtsbild eine Bauphase in einem Blick erklärt, für die ein Text drei Absätze braucht. Die vierte ist die Verwertung danach, in der Vermarktung von Flächen oder in der eigenen Referenzmappe. Für den Druck ist die Auflösung dabei selten die Grenze: Die Hauptkamera nimmt 12.288 × 8.192 Bildpunkte auf, bei 300 dpi rund 104 × 69 cm.
Was Vertrag und Honorarordnung ohnehin an Dokumentation verlangen
Die HOAI führt in Anlage 10 zur Leistungsphase 8 die Grundleistung „Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)“ auf. Das ist keine besondere Leistung, sondern Teil der Objektüberwachung. Eine Bildreihe ist damit nicht gefordert, aber sie ist das Material, das ein Bautagebuch von einer Behauptungssammlung unterscheidet.
Praktisch wichtiger ist § 4 Absatz 10 VOB/B: Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden; das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Genau dort liegt der Terminbedarf. Aus der Luft erfassbar ist, was von oben offen liegt, also Aushub und Baugrubensohle vor dem Verfüllen, Leitungsgräben, die Bewehrung einer Decke vor dem Betonieren, der Dachaufbau vor der Eindeckung. Was in der Wand verschwindet, bleibt Sache der Fotografie am Boden, und eine Luftbildreihe ersetzt sie nicht.
Beweissicherung, bevor der erste Bagger anrückt
§ 3 Absatz 4 VOB/B verlangt, vor Beginn der Arbeiten, soweit notwendig, den Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die beide Seiten anerkennen. Der Wortlaut nennt eine Niederschrift, kein Bild. Nur beschreibt eine Niederschrift einen Riss, während eine Aufnahme ihn zeigt, mit Datum und Umgebung im selben Rahmen.
Der Fall kommt regelmäßig vor. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht so vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, es ist für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt. Streit über Setzungsrisse an Nachbargebäuden entsteht typischerweise Monate nach dem Aushub, und dann steht Behauptung gegen Behauptung, wenn niemand den Ausgangszustand hat. Vorhandene Aufnahmen ersparen im günstigen Fall das selbständige Beweisverfahren, in dem § 485 Absatz 2 ZPO vor einem Rechtsstreit die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zum Zustand einer Sache eröffnet, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Aus der Luft dokumentierbar ist dabei genau der Teil, an den man vom Boden schlecht herankommt: Dachflächen, Attiken, Kaminköpfe und Traufen der angrenzenden Bebauung, soweit sie zum Baubereich gehört, dazu Zufahrten und Fahrbahnränder, die später der Baustellenverkehr benutzt. Das ist der Termin, den man nicht nachholen kann.
Der Takt richtet sich nach Zustandswechseln, nicht nach dem Kalender
„Monatlich“ ist eine bequeme Vereinbarung und meistens die falsche: In den ersten Wochen ändert sich das Baufeld täglich, im Innenausbau monatelang nichts, was von oben sichtbar wäre.
Sinnvoll sind Termine an den Zustandswechseln, die ohnehin im Bauzeitenplan stehen: Bestandsaufnahme vor Baubeginn, Baugrube und Sohle vor dem Verfüllen, Rohbau je Geschoss oder bei der obersten Decke, geschlossenes Dach, Fassade vor dem Gerüstabbau, fertige Außenanlagen. Dazu kommen anlassbezogene Termine, wenn eine Behinderung angezeigt wird oder ein Nachtrag im Raum steht, denn dort entscheidet das Datum über den Wert der Aufnahme.
Wiederholbar wird der Vergleich nur über Standort, Höhe und Blickwinkel
Vergleichbar sind zwei Aufnahmen, wenn Kameraposition, Flughöhe, Blickrichtung, Neigung und Brennweite übereinstimmen. Weicht eine dieser Größen ab, verschiebt sich die Perspektive, und der Betrachter sieht Unterschiede, die keine sind. Deshalb wird beim ersten Termin ein Raster festgelegt: eine Handvoll fester Punkte mit Koordinaten, je eine Höhe über dem Startpunkt und ein Kurs, dazu Kameraneigung und Brennweite. Alles davon wird protokolliert und beim nächsten Termin abgeflogen, nicht neu erfunden.
Zwei Details entscheiden über den Erfolg. Erstens muss der Startpunkt außerhalb des Baufelds liegen, denn eine Geländehöhe im Baufeld ändert sich mit jedem Aushub, und eine Höhe über Grund bedeutet dann jedes Mal etwas anderes. Zweitens gehört die Tageszeit ins Protokoll: Ein Vormittags- und ein Nachmittagsbild derselben Fassade unterscheiden sich vor allem im Schattenwurf, was in einer Vergleichsreihe stört.
Die zulässige Höchstflughöhe liegt in der offenen Kategorie bei 120 Metern über Grund, gebraucht werden bei 99 Prozent unserer Motive Arbeitshöhen zwischen 1 und 40 Metern, weil ein Baufeld aus 30 Metern lesbarer ist als aus 100. An der B10-Baustelle der STRABAG liegt der Baufortschritt in zwei Terminen nebeneinander, Februar und April 2018.
Veröffentlichen ist ein eigener Schritt
Für den internen Nachweis spielt das Urheberrecht am Bauwerk keine Rolle, für Presse und Vermarktung schon. Der Bundesgerichtshof hat am 23. Oktober 2024 entschieden (I ZR 67/23), dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 UrhG fallen. Vom öffentlichen Weg aus gilt sie weiter, aus der Luft nicht. Bei einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk ist die Veröffentlichung also mit dem Architekten zu klären, bevor das Bild in der Broschüre steht.
Der zweite Schritt betrifft Dritte. Kennzeichen, erkennbare Gesichter und der Blick in Nachbargrundstücke werden bereits aus dem Rohmaterial entfernt, nicht erst aus dem veröffentlichten Bild.
Was den Aufwand einer Bildreihe bestimmt
Die Zahl der Termine ist der offensichtliche Posten, aber selten der entscheidende. Dazu kommen die Genehmigungslage am Ort, also Geo-Zonen-Prüfung, die Abstimmung mit der Kommune über Start- und Landeplatz und in einer Kontrollzone die Freigabe der Flugsicherung, ferner die Anfahrt je Termin, die Ausarbeitung der Vergleichsdarstellung und das Übergabeformat samt Archivierung über die Bauzeit.
In die Vereinbarung gehören zwei Punkte, weil sie sonst später Streit erzeugen: wer die Nutzungsrechte für welchen Zweck erhält, und was bei einem Wetterabbruch mit dem Termin geschieht. Bei einer Reihe über zwei Jahre kommt ein Abbruch öfter vor, als man beim ersten Termin denkt.
Häufige Fragen
Muss der Baufortschritt überhaupt dokumentiert werden?
Die HOAI führt in Anlage 10 zur Leistungsphase 8 die Grundleistung „Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)“ auf. Die VOB/B verlangt in § 3 Absatz 4, soweit notwendig, eine Niederschrift zum Zustand vor Beginn der Arbeiten und in § 4 Absatz 10 auf Verlangen die gemeinsame Feststellung von Leistungsteilen, die der Prüfung und Feststellung entzogen werden; das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Eine bestimmte Bildform schreibt keine dieser Vorschriften vor.
In welchem Abstand sind Termine sinnvoll?
Nicht nach Kalender, sondern an den Zustandswechseln des Bauzeitenplans: vor Baubeginn, Baugrube und Sohle vor dem Verfüllen, Rohbau je Geschoss, geschlossenes Dach, Fassade vor dem Gerüstabbau, fertige Außenanlagen. Dazu Termine aus konkretem Anlass, etwa bei einer Behinderungsanzeige oder einem Nachtrag.
Ersetzt eine Luftbildreihe die Fotos am Boden?
Nein. Aus der Luft erfassbar ist, was von oben offen liegt: Aushub, Bewehrung vor dem Betonieren, Dachaufbau, Baufeld und Nachbardächer. Alles, was in Wand, Estrich oder Schacht verschwindet, bleibt Sache der Dokumentation am Boden.
Warum ist der erste Termin der wichtigste?
Er legt das Raster fest, an dem alle späteren Aufnahmen hängen: Standpunkte, Höhe über einem Startpunkt außerhalb des Baufelds, Kurs, Kameraneigung, Brennweite und Tageszeit. Ohne dieses Protokoll ist die zweite Aufnahme ein neues Bild, kein Vergleich.
Dürfen die Bilder für Presse und Vermarktung verwendet werden?
Für den internen Nachweis ja. Für die Veröffentlichung gilt: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 (I ZR 67/23) greift die Panoramafreiheit des § 59 UrhG bei Drohnenaufnahmen nicht, bei geschützten Bauwerken ist die Freigabe des Architekten zu klären.
Quellen und Stand
Stand dieses Beitrags: 2. September 2026. Rechtsangaben und Preise ändern sich; vor einer Entscheidung lohnt der Blick in die jeweils gültige Fassung.
- VOB/B (Ausgabe 2016), § 3 Absatz 4 (Zustand vor Beginn der Arbeiten, soweit notwendig), § 4 Absatz 10 (gemeinsame Zustandsfeststellung, schriftlich niederzulegen), § 6 Absatz 1 (Behinderungsanzeige), § 16 Absatz 1 Nummer 1 (Abschlagszahlungen auf Antrag, prüfbare Aufstellung)
- HOAI, Anlage 10 (Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten), Leistungsphase 8: Grundleistung „Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)“
- § 485 ZPO, Zulässigkeit (selbständiges Beweisverfahren), Absatz 2
- § 371 ZPO, Beweis durch Augenschein, Absatz 1 Satz 2 zu elektronischen Dokumenten
- § 909 BGB, Vertiefung
- BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, I ZR 67/23: Drohnenaufnahmen fallen nicht unter die Panoramafreiheit des § 59 UrhG
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, offene Kategorie: Höchstflughöhe 120 Meter über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche
- DJI Mavic 4 Pro, Hasselblad-Hauptkamera: Fotoauflösung 12.288 × 8.192 Bildpunkte (100 MP); eigene Geräteseite bildflug.de/technik

